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Vermögensschadenhaftpflicht

Der Vorstand (§ 26 BGB) und die Vertreter (§ 30 BGB) sind u. a. für die Finanzen
des Vereins verantwortlich.

Finanzielle Schäden fallen nicht unter die normale Haftpflichtversicherung.
Diese können mit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vereine
abgesichert werden. Die Vorstände und Vertreter sind mitversicherte Personen.

Auch ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstand eines Vereins, der
sich wirtschaftlich betätigt und zur Erfüllung seines satzungsgemäßen Zweckes
Arbeitnehmer beschäftigt, haftet für die Erfüllung der steuerlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeiten nach denselben Grundsätzen
wie der Geschäftsführer einer GmbH.

Haben Sie noch Fragen?

Bei Fragen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung Angebot anfordern.