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Veranstalterhaftpflicht

Die Vereinshaftpflichtversicherung bezieht sich als Dauerversicherung auf die
Veranstaltungen des Vereins, die durch den Vereinszweck vorgegeben sind. Viele
Oldtimervereine führen Veranstaltungen auch außerhalb der üblichen Vereinsaktivitäten durch. z. B. Teilemärkte und Oldtimer- oder Kippertreffen, zu denen auch Nicht-Vereinsmitglieder und Besucher zugelassen sind.

Sie nehmen damit Haftpflichtrisiken in Kauf, die durch die Vereins-Haftpflicht-Versicherung nicht immer versichert sind.

Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen - Multi-Cover-Police

Als Veranstalter tragen Sie und alle zur Durchführung und Überwachung der Veranstaltung eingesetzten Mitarbeiter und Hilfskräfte dafür Sorge, dass niemand zu Schaden kommt.

Unsere spezielle Multi-Cover-Police bietet einen umfassenden Versicherungsschutz gegen Schäden durch Veranstaltungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung der Veranstaltung, der Veranstaltungsnebenrisiken und etlicher Deckungserweiterungen.

Schadenbeispiele

  • Infostand fällt in sich zusammen                                                                               Durch eine Windböe fällt ein Infostand in sich zusammen und verletzt dabei Besucher. Der Veranstalter hat für die ordnungsgemäße Ausstattung, Sicherung und Gestaltung der Stände zu sorgen. Er kann diese Verantwortung nicht übertragen.
  • Bedienung fällt mit Gläsern über schlecht gesicherte Leitungen im Zelt
    Verletzt sich die Bedienung - egal ob sie ehrenamtlich oder gegen Bezahlung engagiert wurde - so steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Berufsgenossenschaft - SGB VII § 2!! Die Berufsgenossenschaft und/oder die Krankenversicherung prüfen die Regressmöglichkeiten gegenüber den Verantwortlichen - ohne Einschaltung der verletzten Person.
  • Besucher verletzt sich - Schadenersatzforderung für Kleidung und Schmerzensgeld
    Die Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung prüft die Schadenersatzforderungen. Reguliert berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab - notfalls vor Gericht (Rechtsschutzfunktion)!
  • Stand wird durch betrunkenen Besucher beschädigt
    Für den Schaden am Stand und der Vereinseinrichtung haftet der Besucher. Wird der  Besucher dabei verletzt, kommen gegebenenfalls Regressansprüche von der Krankenversicherung auf den Veranstalter zu.
    Nach der Devise: Hätte der Unfall verhindert werden können?
    Sicherheitspersonal - Sperrzonen - Aufsicht??

Haben Sie noch Fragen?

Bei Fragen zur Veranstalter-Haftpflichtversicherung setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung Angebot anfordern.