
Wer aus Angst vor Schilderdieben die Kfz-Kennzeichen seines Autos beim Parken abschraubt und in den Wagen hinter die Windschutz- oder Heckscheibe legt, handelt selbst gegen Recht und Gesetz – und riskiert die Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hin (Az. 12 LA 16/08).
Das Diebstahlrisiko ist nach Auffassung der niedersächsischen Richter kein akzeptabler Grund, die Kennzeichen im Fahrzeug aufzubewahren. „Entsprechend der Zulassungsverordnung sind die Kfz-Inhaber verpflichtet, die Autoschilder von außen an ihrem Fahrzeug anzubringen“, erklärt Rechtsanwältin Katja Bausch. Im Interesse einer schnell, klar und eindeutig erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs kann es nicht jedem Halter überlassen bleiben, an welcher Stelle an oder in seinem Fahrzeug ihm das zweckmäßig erscheint. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur vorübergehend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Die Kennzeichnungspflicht gelte zwar nur beim Betrieb des Fahrzeugs, doch dieser endet nicht mit dem Motorstillstand. Ein Fahrzeug ist so lange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehr belassen wird – das schließt das Abstellen am Straßenrand oder auf einem Parkstreifen mit ein. Weil der Autoinhaber unter keinen Umständen von seiner Auffassung abweichen wollte, war die Behörde im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, zunächst zu einem milderen Mittel als der Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen. Eine andere Vorgehensweise hätte lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache weitere Zeit in Anspruch genommen.
Wer in einen Oldtimer ohne Sicherheitsgurte steigt, setzt sich nicht schon allein dadurch einem schuldhaft erhöhten Verkehrsrisiko aus. Auch ist es nicht dem Beifahrer anzulasten, wenn das betagte Fahrzeug zügiger unterwegs ist, als das normalerweise zu erwarten wäre. Mit der Begründung wurde vom Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil (Az. 2 O 497/06) das Ansinnen einer Haftpflichtversicherung zurückgewiesen, einem in einem Oldtimer mitgefahrenen und bei einem Unfall schwer verletzten Mann lediglich einen Teil seines Schadens zu ersetzen. Der zugelassene Oldtimer war seinerzeit weder mit Sicherheitsgurten ausgestattet
worden, noch gibt es dafür überhaupt Befestigungspunkte in der Fahrzeugkonstruktion. Die nachträgliche Umrüstung wäre nur mit erheblichen technischen Veränderungen möglich, das Liebhaberstück war zum Unfallzeitpunkt deshalb weder umbau- noch nachrüstungspflichtig. Bei dem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw erlitt der neben dem Fahrer sitzende Mann Gesichtsverletzungen, Hautabschürfungen an der Stirn, eine Zahnschmelzfraktur sowie Kniequetschungen. Er ist seither arbeitsunfähig. Die zuständige Haftpflichtversicherung wollte ihm jedoch nur einen Teil seiner Ärzte- und Ausfallkosten begleichen. Schließlich hätte er sich der erhöhten Gefahr bewusst sein müssen, als er in dem Auto ohne Sicherheitsgurte mitfuhr. Das sahen die Richter anders. Dem Unfallopfer sei kein Verstoß gegen die normierte Anschnallpflicht gemäß der Straßenverkehrsordnung zur Last zu legen, weil das historische Fahrzeug nicht über Anschnallgurte verfügte, die Sitze aber der zugelassenen Benutzung in diesem Sonderfall entsprachen.