
Am 1. März 2007 ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft getreten. Damit gibt es erstmals ein eignes und einheitliches Regelwerk über die Zulassung von Fahrzeugen. Die bislang geltenden zulassungsrechtlichen Bestimmungen der StVZO, der IntKfzVO sowie die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO werden dadurch ersetzt.
Wir haben hier die häufigsten Fragen zu diesem Themenkreis zusammengestellt:
Alle Vorgänge der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, die ab dem 01.03.2007 vorgenommen werden, richten sich nach den Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dies umfasst die Zulassung, die Ab- und Ummeldung des Fahrzeugs.
Die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) schreibt vor, dass ab dem 1. März 2008 der Daten- und Informationsaustausch zwischen Versicherern, Kraftfahrt-Bundesamt und den regionalen Zulassungsstellen vollständig elektronisch abgewickelt werden soll. Die bisher bekannte „Doppelkarte“ entfällt damit.
Der Kunde erhält von seiner Versicherung eine elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) mitgeteilt. Diese Nummer wird in einer zentralen Datenbank bereitgestellt. Auf diese Datenbank haben die Zulassungsstellen Zugriff. Dort können sie die elektronische Versicherungsbestätigung durch Angabe der Nummer abrufen.
Bei der VB-Nummer handelt es sich um eine siebenstellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben. Diese Nummer soll in Zukunft entweder per Post oder per email, Fax, SMS mitgeteilt werden.
Nach § 46 Abs. 2 FZV ist für Privatpersonen nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig; eine Zulassung am Zweitwohnsitz wegen einer günstigeren Regionalklasse ist jetzt nicht mehr möglich.
Nach bisherigem Recht wurden Fahrzeuge entweder vorübergehend stillgelegt, wenn eine spätere Wiederzulassung geplant war, oder es erfolgte eine endgültige Stilllegung, wenn das Fahrzeug verwertet oder ins Ausland ausgeführt wurde. Beide Vorgänge werden durch die "Außerbetriebsetzung" nach § 14 Abs. 1 FZV abgelöst.
Eine Vollabnahme ist nur noch erforderlich, wenn für das Fahrzeug keine Datennachweise mehr vorhanden sind, weil die Fahrzeug- und Halterdaten im zentralen Fahrzeugregister gelöscht sind. Eine solche Löschung erfolgt jedoch erst nach 7 Jahren.
Bei kürzeren Zeiträumen der Stilllegung genügt daher die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere sowie eine neue Haupt- und Abgasuntersuchung, sofern diese inzwischen abgelaufen sind. Gutachten nach § 21 StVZO dürfen zukünftig von allen anerkannten Prüforganisationen erstellt werden.
Bei Abmeldungen ab 1.3.2007 wird das Kennzeichen nach wenigen Tagen vom Kraftfahrtbundesamt für andere Zulassungen wieder freigegeben.
Allerdings kann sich der Halter das bisherige Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen, wobei eine Reservierungsgebühr anfällt. Der maximale Reservierungszeitraum beträgt 6 und 12 Monaten (je nach Bundesland). Der bisherige Halter eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges hat auch die Möglichkeit, das bisherige Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug zu übernehmen. Auch hier wird eine Vorreservierungsgebühr sowie eine Wunschkennzeichengebühr (zusätzlich zur allgemeinen Zulassungsgebühr) fällig. Zwischen der Außerbetriebsetzung und der erneuten Vergabe muss jedoch eine Frist von mindestens einem Tag liegen.
Wenn die Veräußerungsanzeige an die Zulassungsstelle unterblieb und das verkaufte Fahrzeug vom Käufer nicht umgemeldet, so musste der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer bezahlen.
Wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder ist der bisherige Halter seiner Mittelungspflicht nicht nachgekommen oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters als falsch, so kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigungen im Verkehrsblatt mit einer Frist von 4 Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebotes enden die Zulassung des Fahrzeuges und damit auch die Steuerpflicht des bisherigen Halters.
§ 2 Nr. 22 FZV definiert den Oldtimer als ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Maßgeblich ist dabei der Tag der Erstzulassung, nicht das Baujahr. Damit ist der Begriff des Oldtimers erstmals gesetzlich und einheitlich definiert.
Sowohl für das H-Kennzeichen wie auch das rote 07-Oldtimer-Kennzeichen ist nunmehr ein Mindestalter von 30 Jahren vorgeschrieben. Fahrzeuge, die bereits nach altem Recht mit 07-Kennzeichen zugelassen waren, genießen umfassenden Bestandsschutz; dies gilt unabhängig davon, ob dieses Kennzeichen befristet oder unbefristet erteilt wurde.
Für die steuerbegünstigte Zulassung als Oldtimer ist ein Gutachten einer anerkannten Prüforganisation nach § 23 StVZO erforderlich. Die Erstellung erfolgt durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder durch einen Prüfingenieur. Die inhaltlichen Anforderungen an den Erhaltungs- und Pflegezustand haben sich nicht geändert, so dass die verbindlichen Bewertungsmaßstäbe für die Begutachtung von Oldtimer-Fahrzeugen (Verkehrsblatt 1997, 515) weiterhin gelten.
Erlaubt sind nur noch Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten, die durch § 2 Nr. 23 bis 25 FZV näher definiert sind. Darüber hinaus wird in § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV festgeschrieben, dass die roten Kennzeichen (06er-Kennzeichen)
nur für die betriebliche Verwendung zugeteilt sind, also nicht mehr dritten Personen zur Nutzung überlassen werden dürfen.
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen:
dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (§ 10 IV FZV)